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› XXXLutz vom Kartellamt ausgebremst
27.02.2020 Das Bundeskartellamt zeigt dem österreichischen Möbelriesen XXXLutz kartellrechtliche Grenzen bei Sonderrabattforderungen auf „Das Möbelhandelsunternehmen XXXLutz KG, Wels, Österreich („XXXLutz“), nimmt auf Drängen des Bundeskartellamtes hin Abstand von seiner pauschalen Forderung nach 7,5 Prozent `Jubiläumsrabatt´ gegenüber seinen Lieferanten.“

So beginnt die Pressemitteilung der Bonner Kartellbehörde zum Fallbericht Jubiläumsrabatt zum 75sten Geburtstag des Möbelhandelsunternehmens XXXLutz. Die Hintergründe sind bekannt: XXXLutz hatte seine Lieferanten aufgrund des 75-jährigen Firmenjubiläums im Jahr 2020 pauschal zu einem Rabatt in Höhe von 7,5 Prozent für zwei Dreimonatszeiträume aufgefordert.

Hierzu Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Nach unserer vorläufigen Bewertung könnten die ursprünglichen Sonderrabattforderungen, die XXXLutz gegenüber kleinen und mittleren Möbelherstellern erhoben hat, missbräuchlich gewesen sein. Zwar sind derartige Rabatte nicht grundsätzlich verboten, aber Lieferanten, die von einer Lieferbeziehung zu XXXLutz abhängig sind, muss auch eine angemessene Gegenleistung angeboten werden.“ Das könne etwa eine zusätzliche Ausstellungfläche oder eine Listungsgarantie sein. Bei der ursprünglichen pauschalen Rabattforderung sei davon aber keine Rede gewesen.

Nachdem das Bundeskartellamt Bedenken geäußert habe, sei XXXLutz dazu übergegangen, mit seinen Lieferanten über die Höhe und Dauer etwaiger Rabatte individuell zu verhandeln. Folge: „Der Rabatt fiel schließlich durchschnittlich deutlich niedriger aus als zunächst gefordert.“ Das Unternehmen habe zudem allen Lieferanten, mit denen ursprünglich keine Gegenleistung für den Rabatt vereinbart wurde, eine solche angeboten und zudem mit allen Lieferanten die jeweilige Gegenleistung schriftlich festgehalten.

Vor diesem Hintergrund sehe das Bundeskartellamt von einer weiteren Prüfung des Sachverhaltes ab. Denn: „XXXLutz hat sämtliche getroffene Vereinbarungen dem Bundeskartellamt vorgelegt. Auf Basis dieser Dokumentation hat das Bundeskartellamt XXXLutz mitgeteilt, dass es keine weiteren Verfahrensschritte unternehmen wird.“

Dementsprechend werde das Amt auch keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der ursprünglich erhobenen Forderungen treffen. Von einer weitergehenden Untersuchung der Angemessenheit der jeweiligen Gegenleistungen wurde angesichts der deutlich reduzierten und zeitlich begrenzten Rabatte abgesehen.

Der Fallbericht der Kartellbehörde vom 25.02.2020 (AZ B1-7/19-7) ist unter dem Link

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Missbrauchsaufsicht/2020/B1-7-19-7.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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