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21.02.2022 …, das heißt in diesem Fall der Bundeskartellbehörde: Vorhaben genehmigt. - Wenn auch mit Auflagen. Es ging um den Beitritt der KHG GmbH & Co. KG (Krieger/Höffner-Gruppe) zur Möbeleinkaufskooperation BEGROS. Und genehmigt wurde dieser nur „nach weitreichenden Änderungen am Ausgangsvorhaben“, heißt es im Fallbericht der Behörde.

Wie weitreichend die Änderungen in der Praxis sind, darüber lässt sich trefflich streiten. Die Beteiligten zeigen sich zunächst mal zufrieden mit den aktuellen Ergebnissen. Denn, nach Einschätzung der Bonner Kartellwächter konnten wettbewerbliche Bedenken „weitgehend beseitigt werden“.

Und fleißig waren sie allemal, die Bonner, bei der Einschätzung der Lage. So berichten sie beispielsweise: „Über die BEGROS beschaffen die Mitgliedsunternehmen gemeinsam einen großen Teil ihres Möbelsortiments.“ Ein erheblicher Teil davon entfalle auf die Eigenmarken der BEGROS, „wie insbesondere MONDO oder Vito“.

Und bei den Eigenmarken haben sie sich dann festgebissen, die Kartellwächter. Neben den üblicherweise erwarteten konditionenbezogenen Vorteilen liege zunehmend die Entwicklung von Eigenmarken im Interesse der Einkaufskooperationen, heißt es im Fallbericht.

Und nehmen in der Folge vor allem die Auswirkungen auf die Absatzmärkte ins Visier. Nicht die zunehmende Einkaufsmacht der Kooperationen.

„Im vorliegenden Fall waren zudem die Funktionsweise und die Bedeutung von Eigenmarken der Einkaufsverbände von Belang“, lautet die Vorgehensweise. Und daraus folgt:

Einkaufskooperationen können wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen sowohl auf den betroffenen Beschaffungsmärkten als auch auf nachgelagerten Absatzmärkten haben. Und so habe die Beschlussabteilung parallel zu den Beschaffungsmärkten die Verhältnisse auf den betroffenen Absatzmärkten geprüft. Wobei sich das Vorhaben „unabhängig von der Beschaffungsseite“ hier nicht als kartellrechtlich unbedenklich erwiesen habe.

Denn, „auf neun regionalen Absatzmärkten in Ostdeutschland ergaben sich gemeinsame Marktanteile der Beteiligten, die sehr deutlich oberhalb der in den Leitlinien der EU-Kommission über horizontale Zusammenarbeit genannten Schwelle von 15 Prozent lagen“.

Das Problem: „porta und KHG stellen für einander jeweils wichtige Wettbewerber dar.“ Zu erwarten sei durch den Beitritt der KHG zur BEGROS in der ursprünglich beabsichtigten Form „eine erhebliche Angleichung der Beschaffungskosten für Möbel“. Und eine damit einhergehende Sortimentsangleichung der Beteiligten.

Theoretisch, so die Beschlussabteilung, hätte diese Sortimentsangleichung zu einer Intensivierung des Preiswettbewerbs zwischen porta und KHG führen können.

Es war zu befürchten, „dass KHG und porta ihren bisher wechselseitig aufeinander ausgeübten Wettbewerbsdruck reduzieren und von zusätzlichen Verhaltensspielräumen profitieren können“. Das bedeutet, höhere Preise mangels Konkurrenz.

Denn auf den neun Regionalmärkten in Ostdeutschland, auf denen der Wettbewerbsdruck durch Dritte vergleichsweise schwach ausgeprägt sei, wäre der Wettbewerb zwischen porta und KHG beschränkt und die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher eingeschränkt worden. Ob die Eigenmarken-Regelung diese Gefahr für die Möbelhauskundschaft ausräumen kann, darüber streiten sich die Geister.

Unzufrieden mit den ellenlangen Ausführungen der Kartellbehörde muss dabei - nachvollziehbar - die Möbelindustrie sein, die als „Beschaffungsmärkte“ doch eher nur am Rand vorkommt.

Begründung aus Bonn: Im Sinne einer zügigen Verfahrensführung habe das Bundeskartellamt von der „Ausermittlung der betroffenen Beschaffungsmärkte abgesehen“. - Man kann sich ja nicht um alles kümmern.

Ihr Ralf Hartmann
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