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› „Größte Einkaufskooperation für Möbel in Deutschland“
20.10.2019 Das Bundeskartellamt veröffentlicht einen Fallbericht zur geplatzten Kooperation Krieger/Höffner mit der Union Am 11.09.2019 hat das Bundeskartellamt angekündigt, bezüglich der geplanten Kooperation Krieger/Höffner mit der Union eine „Untersagungsentscheidung“ zu erstellen.

Begründung: Die erwogene Zusammenarbeit der KHG mit VME-UNION-MHK verstoße gegen Art 101 Abs. 1 AEUV. Vorbehaltlich „abrundender Ermittlungen“ würde die Abteilung deshalb im nächsten Schritt „eine sog. Abmahnung, d. h. den Entwurf einer Untersagungsentscheidung, erstellen“. Das reichte den Beteiligten bekanntermaßen, das Vorhaben komplett zu den Akten zu legen (hartdran.com vom 11.09.2019).

Gut fünf Wochen später, am 18.10.2019, haben die Bonner Kartellwächter nun ihren Fallbericht nachgereicht. Es geht um die Frage von Marktanteilen deutlich über 15%. Offenbar eine magische Grenze bei Zusammenschlüssen nicht nur im Möbelhandel.

Zitat: „Das Bundeskartellamt hat das im Oktober 2018 eingeleitete Verwaltungsverfahren wegen des beabsichtigten Zusammengehens der Möbeleinkaufskooperationen VME Union GmbH und KHG GmbH & Co. KG (Krieger/Höffner-Gruppe) nach Aufgabe des Vorhabens eingestellt.“

Ins Fadenkreuz der Recherche geriet dabei auch die Kooperation mit der MHK Group AG bei Küchenmöbeln und Hausgeräten. Diese mit eingerechnet, so der Fallbericht, bildeten alle drei Verbände „die größte Einkaufskooperation für Möbel in Deutschland“.

Einkaufskooperationen, heißt es in der Stellungnahme weiter, könnten wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen sowohl auf den betroffenen Einkaufsmärkten als auch auf nachgelagerten Verkaufsmärkten haben. Nach den Leitlinien der EU-Kommission über horizontale Zusammenarbeit sei es jedoch unwahrscheinlich, dass Einkaufskooperationen solche wettbewerbsbeschränkende Wirkungen haben, wenn ihre Marktanteile 15 % auf den jeweiligen Einkaufs- und Verkaufsmärkten nicht übersteigen.

Dabei gehen die Kartellwächter – „nach Befragung von insgesamt ca. 30 Möbelhandelsunternehmen (hierunter auch solche Möbelhändler, die ausschließlich Onlinehandel betreiben) und Möbeleinkaufskooperationen“ - von einem Möbelhandelsvolumen in Deutschland in Höhe von 29 Milliarden Euro aus. Offizielle Zahlen liegen mit gut 32 Milliarden etwa 10% höher.

So oder so hätten die Ermittlungen ergeben, „dass die Marktanteile der ein Zusammengehen erwägenden Kooperationen im inländischen Möbelhandel und insbesondere im Bereich des Küchenhandels auf der Absatzseite weit über der Schwelle von 15 % liegen würden“.

Auf Grundlage dessen kämen die Verfahrensbeteiligten VME, Union, MHK und KHG im Jahr 2018 absatzseitig für den inländischen Möbelhandel auf einen gemeinsamen Marktanteil von 20-30 %.

Separat untersucht habe die Beschlussabteilung daneben die Bereiche „Küche Inland“ und „Polstermöbel Inland“. Auch dabei hätten sich für die Verfahrensbeteiligten in beiden Warengruppen gemeinsame Marktanteile ergeben, die deutlich über 15 % lagen. Bemerkenswert: „Die Frage, ob in einzelnen Möbelsegmenten, wie dem Küchenbereich, sachlich ein eigenständiger Markt zu sehen ist, konnte im vorliegenden Verfahren aber letztlich dahinstehen.“

Und: „Vor dem Hintergrund, dass die Mitglieder der beteiligten Einkaufskooperationen VME, Union und MHK den Ermittlungen nach flächendeckend in allen Regionen Deutschland vertreten sind und auch KHG über Standorte in sämtlichen bevölkerungsreicheren Regionen verfügt, wurden die Auswirkungen auf einen bundesweiten Markt betrachtet.“

Mit dem Ergebnis, „dass die durch den Beitritt der KHG entstehende Einkaufskooperation auf einzelnen Absatzmärkten einen gemeinsamen Marktanteil von weit über 15% auf sich vereinigen würde“. Nach vorläufiger Einschätzung der Beschlussabteilung hätte dies „zu einer spürbaren Beschränkung des Preis- und Sortimentswettbewerbs deutschlandweit auf den jeweiligen regionalen Möbelhandelsmärkten geführt“.

Ein Beitritt der KHG zur VME Union hätte daher gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB verstoßen. Gründe für eine ausnahmsweise kartellrechtliche Freistellung seien im Verfahren nicht ersichtlich. Nach Aufgabe des Vorhabens durch die beteiligten Unternehmen habe das Verfahren ohne förmliche Entscheidung eingestellt werden können.
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